Meldepflicht für Wasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler seit dem 19.04.2016

Informationen für Verwender von Messgeräten oder von diesen mit der Erfassung von Messwerten Beauftragte zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG seit dem 19.04.2016

Kurzinfo
Was muss ich als Messgeräteverwender oder von diesem mit der Erfassung von Messwerten Beauftragter seit dem 19.04.2016 bezüglich der Anzeigepflicht tun?

  • Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.
  • Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Anzeigeplattform (www.eichamt.de).
  • Detaillierte Informationen zur Anzeige finden Sie unter Nr. 7.
  • Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.20161) ergaben sich ab dem 19.04.2016 wichtige Neuregelungen:
    - bei der Frage des Verpflichteten (wer muss die Anzeige abgeben?) => siehe dazu Nr. 6
    - bei der Verwendung mehrerer Messgeräte einer Messgeräteart => siehe dazu Nr. 7.3
    - bei der Anzeige durch Messdienstleister => siehe dazu Nr. 7.4.

Hier geht es zum Eingabeformular:
Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG