Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Januar 2018) sowie als Ergänzung die Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Stand Juni 2011) und die Softwareklausel zur überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen (Stand April 2012).
Einkaufsbedingungen gelten nur insoweit, als wir sie schriftlich bestätigen.

In Ergänzung zu Artikel VIII Nr. 8 der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Juni 2011) haftet der Lieferer nicht für die Demontage und den Wiedereinbau eines nachgebesserten oder neu gelieferten Teils. Der Besteller wird die Demontage sowie den Wiedereinbau auf seine Kosten veranlassen.

Die Gesamthaftung für sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, welche nicht bereits durch Artikel XII oder sonstige auf Basis der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Januar 2018) weiter beschränkt oder ausgeschlossen sind, ist, im maximalen gesetzlich zulässigen Umfang, limitiert mit 50% des Auftragswerts des zugrunde liegenden Vertrages.