Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und
Leistungen der Elektroindustrie (Stand Januar 2018) sowie als Ergänzung die Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Stand Juni 2011) und die Softwareklausel zur überlassung von
Standard-Software als Teil von Lieferungen (Stand April 2012).
Einkaufsbedingungen gelten nur insoweit, als wir sie schriftlich bestätigen.
In Ergänzung zu Artikel VIII Nr. 8 der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(Stand Juni 2011) haftet der Lieferer nicht für die Demontage und den Wiedereinbau eines nachgebesserten oder neu gelieferten
Teils. Der Besteller wird die Demontage sowie den Wiedereinbau auf seine Kosten veranlassen.
Die Gesamthaftung für sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag, gleich aus welchem
Rechtsgrund, welche nicht bereits durch Artikel XII oder sonstige auf Basis der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse
und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Januar 2018) weiter beschränkt oder ausgeschlossen sind, ist, im maximalen gesetzlich
zulässigen Umfang, limitiert mit 50% des Auftragswerts des zugrunde liegenden Vertrages.