Kältezähler
In Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) gilt seit 08.02.2007 in Deutschland die Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (EO) [3]. Kältezähler sind seither national geregelt. In der Anlage 22 zur EO werden deshalb in getrennten Abschnitten Wärme- und Kältezähler mit ihren erlaubten Messfehlergrenzen behandelt. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften der Eichordnung (EO-AV) in der Fassung der 4. Verordnung, Anlage 22 zur EO, Abschnitt 2, dürfen in Deutschland ausschließlich Messgeräte als Kältezähler nach PTB K 7.2 mit den nachfolgenden deutschen Zulassungszeichen eingesetzt werden:
- Z 22.72: Vollständige Kältezähler
- Z 22.74: Teilgerät Rechenwerk für Kältezähler mit fest angeschlossenem Temperaturfühlerpaar
- Z 22.75: Teilgerät Rechenwerk für Kältezähler für den Anschluss austauschbarer Temperaturfühler
- Z 22.76: Teilgerät Durchflusssensor für Kältezähler
- Z 22.77: Teilgerät Temperaturfühlerpaar für Kältezähler
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