Eichung noch gültig?

Bitte achten Sie beim Kauf Ihrer Zähler immer darauf, dass diese über das aktuelle Jahr der Eichung verfügen, zur Zeit 2015. Zudem ist es seit der Neureglung des Eichgesetzes zum 01.01.2015 und der damit verbundenen Anzeigepflicht von Messgeräten noch wichtiger als zuvor bei allen vorhandenen Zähler stets zu prüfen ob die Eichung noch gültig ist. Durch die Neureglung droht jetzt nicht nur eine Ordnungstrafe sondern dürfen auch abgelesene Messwerte von nicht mehr geeichten Geräten nicht für die Abrechnung verwendet werden, Sie dürfen nicht einmal in der Abrechnung angedruckt werden. Der entsprechende Verbrauch muss geschätzt werden, um einem Bußgeld zu entgehen. Die Abrechnung mit derart geschätzten Werten jedoch ist von Mieterseite möglicherweise angreifbar.

Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 € nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseigentümer (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

Seit dem 01.01.2015 ist der Einsatz von Wärme- und Kältezählern mit Eichjahr 09 oder älter aufgrund abgelaufener Eichgültigkeit für Abrechnungszwecke in Deutschland nicht mehr zulässig. Ebenso gilt dies für den Einsatz von Wasserzählern mit Eichjahr 08 oder älter (Kaltwasser) bzw. Eichjahr 09 oder älter (Warmwasser).

Das Eichgesetz gestattet in keinem Fall die Verwendung von ungeeichten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht geeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 des Eichgesetzes. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreicht, um das Eichgesetz zu umgehen ist nicht zutreffend.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie dem Infoblatt.