Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Allgemeines

    • 1.1 Die Metherm GmbH liefert ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn bei einem späteren Geschäft auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
    • 1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen soweit sie nicht inhaltlich mit unseren Bedingungen übereinstimmen.
    • 1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Abmachungen und Aufträge verpflichten uns nur, wenn diese innerhalb 14 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigt worden sind.
    • 1.4 Wir behalten uns Änderungen der in unseren Angeboten genannten Preise für den Fall von Material-, Preis- und Lohnänderungen, die unsere Kalkulation beeinflussen, vor.
  2. Verkaufspreise und Versendungsgefahr

    • 2.1 Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisen zuzüglich MwSt. in gesetzlicher Höhe. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro.
    • 2.2 Die Beförderung der Ware vom Lieferwerk bzw. ab unserem Lager Lebach zum Bestimmungsort des Käufers erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Liefertermine

    • 3.1 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich.
    • 3.2 Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Erhebung von irgendwelchen Entschädigungsansprüchen, wenn wichtige Gründe von uns namhaft gemacht werden. Falls uns durch solche Gründe die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung unmöglich erscheint, steht uns das Recht der Streichung vorliegender Aufträge zu.
  4. Beanstandungen / Gewährleistungen

    • 4.1 Bezüglich der Liefermenge sowie Rügen von erkennbaren Mängeln sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich zu erheben. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Erkennbarkeit des Mangels.
    • 4.2 Für rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügte Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt Gewähr: Mangelhafte Ware ist nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    • 4.3 Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz von mangelbedingten Vermögensschäden wie z.B. entgangenem Gewinn, Ein- und Ausbaukosten, Kosten der Fehlversuche, Rückrufkosten und Bandstillstand sind ausgeschlossen.
    • 4.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 24 Monate vom Versandtag an gerechnet, sofern bei Messgeräten die Originalplombe nicht verletzt ist und der Käufer nicht bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware veranlasst hat.
    • 4.5 Ausgenommen von vorstehender Gewährleistung sind alle Schäden, die durch Transport, Feuer, Frost, Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung, übermäßige Inanspruchnahme, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Anbringung und solche Schäden, die durch äußere Einflüsse entstanden sind.
    • 4.6 Bei Reparaturen haften wir für die Güte der ausgeführten Arbeit im gesetzlichen Rahmen. Für die Ersatzlieferung bzw. für die nachgebesserte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für jede Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen.
    • 4.7 Ist eine Mängelrüge ungerechtfertigt erhoben worden oder ist sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen, so müssen uns die für die Untersuchung und Behebung entstandenen Kosten vergütet werden. Wir behalten uns das Recht vor, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter feststellen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an dem bemängelten Stück nichts geändert werden, da sonst der Gewährleistungsanspruch erlischt.
    • 4.8 Für gelieferte Fremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Unterlieferanten die Gewähr für ihre Erzeugnisse übernehmen und erfüllen.
  5. Zahlungsbedingungen

    • 5.1 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich anderst vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen, Eingang beim Lieferanten, werden 2 % Skonto gewährt. Eichgebühren sind nicht skontierfähig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht zulässig.
    • 5.2 Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.
    • 5.3 Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug oder bei Stundung, hat der Verkäufer Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz. Unabhängig davon können von Kaufleuten 5% Zinsen ab Fälligkeit verlangt werden. Ein Zahlungsverzug tritt bei Zahlungsüberschreitung ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug kommen alle evtl. gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen bzw. Preisnachlässe in Wegfall. Sie sind als weiterer Verzugschaden sofort zu bezahlen.
    • 5.4 Soweit für die einzelne Lieferung und Leistung keine besondere Preisabsprache erfolgte, gelten die Lieferpreise am Tage der Bestellung.
    • 5.5 Für noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse kann der Lieferer Vorauszahlung oder eine ihm genehme Sicherheitsleistung verlangen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  6. Kreditunwürdigkeit des Bestellers

    • 6.1 Voraussetzung für die Verpflichtung des Lieferers zur Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers.
    • 6.2 Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, die insoweit Anlass zu berechtigten Zweifeln geben, so kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder, soweit andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung verweigern und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Derartige Zweifel sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen begründet: Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren, bei Geschäftsauflösung, oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt.
  7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

    • 7.1 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • 7.2 Ist der Käufer Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.
  8. Eigentumsvorbehalt

    • 8.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
    • 8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
    • 8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    • 8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 8.6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
    • 8.5 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    • 8.6 a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

      b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

      c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
    • 8.7 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    • 8.8 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
    • 8.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    • 8.10 Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
    • 8.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    • 8.12 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

    • 9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen, Lebach. Bei sonstigen Vertragspartnern gilt bezüglich des Erfüllungsortes und bezüglich des Gerichtsstandes im Mahnverfahren Lebach als vereinbart.
    • 9.2 Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht.

Stand: Dezember 2009

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